RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 89

Ein potenzieller Hinweisgeber, der sich nicht sicher ist, wie er Meldung erstatten kann oder ob er letztendlich geschützt werden wird, verliert möglicherweise den Mut, Meldung zu erstatten.

Die Mitgliedstaaten sollten daher sicherstellen, dass hierzu einschlägige und zutreffende Informationen in einer klaren und der allgemeinen Öffentlichkeit leicht zugänglichen Weise bereitgestellt werden.

Individuelle, unparteiische und vertrauliche Beratungen sollten kostenlos verfügbar sein, beispielsweise zu der Frage, ob die gemeldeten Informationen unter die geltenden Bestimmungen für den Schutz von Hinweisgebern fallen, welcher Meldekanal am besten geeignet sein dürfte und nach welchen alternativen Verfahren vorgegangen werden kann, falls die Informationen nicht unter die geltenden Bestimmungen fallen, sogenannte wegweisende Hinweise.

Der Zugang zu derartigen Beratungen kann dazu beitragen, dass Meldungen über geeignete Kanäle und in verantwortungsvoller Weise vorgenommen und Verstöße zeitnah aufgedeckt oder gar verhindert werden.

Derartige Beratung und Informationen könnten von einem Informationszentrum oder einer einzigen, unabhängigen Verwaltungsbehörde erteilt werden.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass diese Beratung auch Rechtsberatung einschließt.

Wird diese Beratung der Hinweisgeber von zivilgesellschaftlichen Organisationen übernommen, die verpflichtet sind, Informationen, die sie erhalten, vertraulich zu behandeln, so sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass diese Organisationen keinen Repressalien ausgesetzt werden, beispielsweise indem sie dadurch wirtschaftlich geschädigt werden, dass ihr Zugang zu Finanzmitteln eingeschränkt wird, oder indem sie auf eine „schwarze Liste“ gesetzt werden und deshalb nicht mehr richtig arbeiten können.