RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 98

Die Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) enthält Vorschriften, die gewährleisten sollen, dass ein ausreichender und kohärenter zivilrechtlicher Schutz für den Fall des rechtswidrigen Erwerbs oder der rechtswidrigen Nutzung oder Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses besteht.

Allerdings ist darin auch festgelegt, dass der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses insofern als rechtmäßig anzusehen ist, als dies nach dem Unionsrecht erlaubt ist.

Personen, die Geschäftsgeheimnisse in einem beruflichen Kontext erlangt haben, sollten nur dann den durch diese Richtlinie gewährten Schutz — auch vor zivilrechtlicher Haftung — genießen, wenn sie die in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen erfüllen, wozu auch gehört, dass die Offenlegung notwendig war, um einen Verstoß, der in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, aufzudecken.

Sind diese Bedingungen erfüllt, so ist die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen als nach dem Unionsrecht erlaubt im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2016/943 zu betrachten.

Überdies sollten beide Richtlinien als einander ergänzend betrachtet werden, und die in der Richtlinie (EU) 2016/943 vorgesehenen zivilrechtlichen Schutzmaßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sowie Ausnahmen sollten weiterhin immer dann gelten, wenn eine Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen nicht in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie fällt.

Zuständige Behörden, denen Informationen über Verstöße zugehen, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, sollten sicherstellen, dass sie nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für die ordnungsgemäße Weiterverfolgung der Meldungen erforderliche Maß hinausgehen.