RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)
Erwägungsgrund 108
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung der Durchsetzung von Rechtsakten in bestimmten Politikbereichen, in denen Verstöße gegen das Unionsrecht eine ernsthafte Schädigung des öffentlichen Interesses verursachen können, durch einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern von den Mitgliedstaaten allein oder ohne Koordinierung nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, und da sich nur durch ein Vorgehen auf Unionsebene die Kohärenz und die Vereinheitlichung der geltenden Unionsvorschriften über den Hinweisgeberschutz erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.