Gerne übernehmen wir für Sie auch die Funktionen als Meldestellen-Beauftragter

Wir bestellen für Ihr Unternehmen einen Spezialisten mit nachgewiesener Fachkunde nach §15 Abs. 2 HinSchG zum externen Meldestellenbeauftragten. Dieser ist in seiner Funktion nicht weisungsgebunden und berichtet direkt an Ihre Geschäftsleitung. Er hat ein unmittelbares Vortragsrecht. Durch die externe Bestellung des Meldestellenbeauftragten ist ein Interessenkonfikt ausgeschlossen und die Unabhängigkeit des externen Meldestellenbeauftragten nach §15 Abs. 1 HinSchG sichergestellt.

Aufgaben des externen Meldestellenbeauftragten

Insbesondere hat der externe Meldestellenbeauftragte die Interessen des Hinweisgebers zu vertreten. Nach §13 HinSchG hat er einfach verständliche und zugängliche Informationen über interne wie externe Meldestellen und Verfahren bereitzustellen. Er hat nach § 8 HinSchG über die Identität der Hinweisgeber Verschwiegenheit zu wahren, solange dieser der Aufgabe der Anonymität gem. §9 HinSchG nicht zustimmt.

Als externer Meldestellenbeauftragter führt das Verfahren nach §17 HinSchG und übernimmt die Fürsorge über das Versenden der Eingangsbestätigung der Meldung nach spätestens 7 Tagen und die Rückmeldung über Folgemaßnahmen und den Stand der Untersuchung spätestens 3 Monate nach der Eingangsmeldung. Für die Rückmeldung über Folgemaßnahmen stellt Ihr Unternehmen dem Meldestellenbeauftragen rechtzeitig entsprechende Informationen bereit.

Sofern der Hinweisgeber auf eine mündliche Übermittlung der Meldung besteht und nicht in eine telefonische oder audiovisuelle Übermittlung , etwa durch Videokonferenz, einwilligt, so hat der externe Meldestellenverantwortliche nach §16 Abs. 3 HinSchG ein persönliches Treffen in angemessener Zeit zu ermöglichen. Üblicherweise schlagen wir in solchen – in der Tat sehr seltenen Fällen – ein Treffen an einem zentralen Ort vor, etwa an vertraulicher Stelle am Flughafen Frankfurt.

Die Vorteile eines externen Meldestellenbeauftragten und seine Funktion im Hinweisgeberschutzgesetz

Ein effektives Hinweisgeberschutzgesetz erfordert die Einrichtung einer internen Meldestelle, die für die Entgegennahme und Bearbeitung von Hinweisen über Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Unternehmen verantwortlich ist. Allerdings bietet das Gesetz auch die Möglichkeit, einen externen Meldestellenbeauftragten zu beauftragen.
Im Folgenden werden die Vorteile der Auslagerung der Meldestelle an einen externen Beauftragten und seine Funktion im Hinweisgeberschutzgesetz näher erläutert.

Vorteile der Auslagerung der Meldestelle an einen externen Meldestellenbeauftragten

Die Beauftragung eines externen Meldestellenbeauftragten bietet Unternehmen eine Reihe von Vorteilen:

Warum externe Meldestellenbeauftragte von Vorteil sind

Zusammenfassend bieten externe Meldestellenbeauftragte eine attraktive Alternative zur internen Einrichtung und Betrieb einer Meldestelle. Sie bringen Unabhängigkeit, Fachwissen und Erfahrung mit und gewährleisten die Vertraulichkeit sowie den Datenschutz der Hinweisgeber. Unternehmen sollten jedoch bei der Auswahl eines externen Beauftragten sorgfältig vorgehen und sicherstellen, dass er die Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllt und die Zusammenarbeit vertraglich und durch Festlegung von Melde- und Compliance-Prozessen sauber geregelt wird.

Die Beauftragung eines externen Meldestellenbeauftragten kann eine effektive Lösung sein, um den Schutz von Hinweisgebern zu gewährleisten und gleichzeitig interne Ressourcen zu schonen. Unternehmen sollten sich jedoch bewusst sein, dass sie die Verantwortung für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes behalten und eine angemessene Überwachung des externen Beauftragten sicherstellen müssen.

Mit der richtigen Auswahl und Zusammenarbeit können Unternehmen eine wirksame Meldestelle schaffen, die Hinweisgeber ermutigt, Verstöße zu melden, und gleichzeitig den Schutz der beteiligten Personen und die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften gewährleistet.

Funktion des externen Meldestellenbeauftragten im Hinweisgeberschutzgesetz

Der externe Meldestellenbeauftragte übernimmt spezifische Aufgaben im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes:

  • Entgegennahme von Hinweisen:
    Der externe Beauftragte ist dafür verantwortlich, Hinweise über Verstöße gegen Rechtsvorschriften von Hinweisgebern entgegenzunehmen.
  • Bearbeitung der Hinweise:
    Der externe Beauftragte prüft die Hinweise auf Stichhaltigkeit und leitet entsprechende Folgemaßnahmen ein, wie beispielsweise interne Untersuchungen oder die Weiterleitung an zuständige Stellen.
  • Vertraulichkeit und Datenschutz:
    Der externe Beauftragte gewährleistet die Vertraulichkeit und den Datenschutz der Hinweisgeber und betroffenen Personen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wie der DSGVO und dem BDSG.
  • Berichterstattung:
    Der externe Beauftragte erstattet regelmäßige Berichte über den Stand der Bearbeitung von Hinweisen und informiert das Unternehmen über ergriffene Folgemaßnahmen.

Durch die Beauftragung eines externen Meldestellenbeauftragten können Unternehmen sicherstellen, dass Hinweise professionell und unabhängig bearbeitet werden, während gleichzeitig die Vertraulichkeit und der Datenschutz gewährleistet sind.

Nutzen Sie Ihr unseren externen Meldestellen-Service

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