Beschlussempfehlung und Bericht als Drucksache 19/30505 und der Entwurf des Lieferketten-Gesetzes sind auf der Webseite des Bundestages abrufbar. Stand 09.08.2021 war noch keine konsolidierte, lektorierte Endfassung verfügbar.

Relevant ist vor allem §8 des Gesetzes:

§ 8 – Beschwerdeverfahren
(1) Das Unternehmen hat dafür zu sorgen, dass ein unternehmensinternes Beschwerdeverfahren nach den Absätzen 2 bis 4 eingerichtet ist, das es Personen ermöglicht, die durch wirtschaftliche Tätigkeiten im eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens oder durch wirtschaftliche Tätigkeiten eines unmittelbaren Zulieferers unmittelbar betroffen sind oder in einer geschützten Rechtsposition verletzt sein können, sowie Personen, die Kenntnis von der möglichen Verletzung einer geschützten Rechtsposition oder einer umweltbezogenen Pflicht haben, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen hinzuweisen.

Geht ein Hinweis einer unmittelbar betroffenen Person ein, so ist der Eingang zu bestätigen. Das Unternehmen hat den Sachverhalt mit den Hinweisgebern zu erörtern. Es kann ein Verfahren der einvernehmlichen Beilegung anbieten. Die Unternehmen können sich stattdessen an einem entsprechenden externen Beschwerdeverfahren beteiligen, sofern es die nachfolgenden Kriterien erfüllt.
(2) Das Unternehmen legt schriftlich eine Verfahrensordnung fest.
(3) Die von dem Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betrauten Personen müssen Gewähr für unparteiisches Handeln bieten, insbesondere müssen sie unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sein. Sie sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(4) Das Unternehmen muss in geeigneter Weise klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit und Zuständigkeit und zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens öffentlich zugänglich machen. Das Beschwerdeverfahren muss für potenzielle Nutzer zugänglich sein, die Vertraulichkeit der Identität wahren und wirksamen Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleisten.
(5) Die Wirksamkeit des Beschwerdeverfahrens ist mindestens einmal im Jahr sowie anlassbezogen zu überprüfen, wenn das Unternehmen mit einer wesentlich veränderten oder wesentlich erweiterten Risikolage im eigenen Geschäftsbereich oder beim unmittelbaren Zulieferer rechnen muss, etwa durch die Einführung neuer Produkte, Projekte oder eines neuen Geschäftsfeldes. Die Maßnahmen sind bei Bedarf unverzüglich zu aktualisieren.

Hier finden Sie die Änderungen zwischen dem Entwurf der Bundesregierung und der Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales.