§ 1 HinSchG – Persönlicher Anwendungsbereich2023-07-03T21:06:15+02:00

Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen

(Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG)

§ 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).

(2) Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Häufige Fragen & Antworten

Werden neben dem Hinweisgeber auch andere Personen geschützt?2023-07-28T17:28:39+02:00
Ja, das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt neben den Hinweisgebern auch weitere Personenkreise. Gemäß §1 Abs. 1 HinSchG sind Personen geschützt, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Dies sind die sogenannten hinweisgebenden Personen oder Whistleblower. Darüber hinaus schützt das Gesetz gemäß §1 Abs. 2 HinSchG auch Personen, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind. Das können beispielsweise Personen sein, die in den gemeldeten Verstoß involviert sind, oder solche, die auf andere Weise durch die Meldung oder Offenlegung betroffen sind. Die gesetzlichen Bestimmungen zielen darauf ab, Vergeltungsmaßnahmen zu verhindern (§36 HinSchG) und einen sicheren Raum für die Meldung von Fehlverhalten zu schaffen. Dies dient der Förderung von Transparenz und Verantwortung in der Arbeitswelt und dem Schutz von Personen, die dazu beitragen. Die genauen Details des Schutzes können je nach spezifischen Umständen variieren und sollten im Zweifelsfall mit einem Rechtsanwalt oder anderen Rechtsexperten geklärt werden. Zusammenfassend bietet das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) einen umfassenden Schutz für Hinweisgeber und für Personen, die auf andere Weise von Meldungen oder Offenlegungen betroffen sind. Es leistet einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Unternehmenskultur und der rechtlichen Sicherheit in Unternehmen.
Wer ist Hinweisgeber nach HinSchG?2023-06-30T18:16:38+02:00

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bietet Schutz für natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die gemäß dem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen) gemäß §1 Abs. 1 HinSchG.

Unter die Kategorie „hinweisgebende Personen“ fallen laut §3 HinSchG „Beschäftigte“, die auf folgende Weise definiert sind:

– Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (§3 Abs. 8 Nr. 1 HinSchG)
– Personen, die zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind (§3 Abs. 8 Nr. 2 HinSchG)
– Beamtinnen und Beamte (§3 Abs. 8 Nr. 3 HinSchG)
– Richterinnen und Richter, ausgenommen ehrenamtliche Richterinnen und Richter (§3 Abs. 8 Nr. 4 HinSchG)
– Soldatinnen und Soldaten (§3 Abs. 8 Nr. 5 HinSchG)
– Personen, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen gelten. Dazu gehören auch Heimarbeiter und ähnlich Beschäftigte (§3 Abs. 8 Nr. 6 HinSchG)
– Menschen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt sind (§3 Abs. 8 Nr. 7 HinSchG)

Gemäß § 16 Abs. 1 HinSchG müssen interne Meldekanäle mindestens den eigenen Beschäftigten und Leiharbeitnehmern zur Verfügung stehen. Ob die Meldekanäle auch für andere Personen, die in Beziehung zum Unternehmen stehen, geöffnet werden, obliegt der Entscheidung des Unternehmens.

Zusätzlich bietet das HinSchG Schutz für Personen, die Hinweisgeber unterstützen oder von einem Hinweis betroffen sind, auch wenn sie selbst keinen Hinweis gegeben haben.

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