RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 14

Die Achtung der Privatsphäre und der Schutz personenbezogener Daten, welche als Grundrechte in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind, sind weitere Bereiche, in denen Hinweisgeber dazu beitragen können, Verstöße gegen das Unionsrecht, die das öffentliche Interesse schädigen können, aufzudecken. Hinweisgeber können auch zur Aufdeckung von Verstößen gegen die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) über die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen beitragen, die die Verpflichtung, Sicherheitsvorfälle zu melden (auch solche, die personenbezogene Daten nicht beeinträchtigen) sowie Sicherheitsanforderungen für Einrichtungen, die grundlegende Dienste in vielen Bereichen erbringen, beispielsweise Energie, Gesundheit, Verkehr und Bankwesen, für Anbieter zentraler digitaler Dienste, beispielsweise Cloud-Computing-Dienste, und für Lieferanten grundlegender Versorgungsgüter, wie Wasser, Strom und Gas, vorsieht. Meldungen von Hinweisgebern sind in diesem Bereich besonders nützlich, um Sicherheitsvorfälle zu verhindern, die wichtige wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten und weitverbreitete digitale Dienste beeinträchtigen würden, und um Verstöße gegen die Datenschutzvorschriften der Union zu verhindern. Solche Meldungen tragen zur Kontinuität von Diensten bei, die für das Funktionieren des Binnenmarkts und das Wohlergehen der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung sind.