RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 15

Zudem ist der Schutz der finanziellen Interessen der Union, der die Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen im Zusammenhang mit den Ausgaben der Union, der Erhebung von Einnahmen und Geldern der Union oder Vermögenswerten der Union betrifft, ein Kernbereich, in dem die Durchsetzung des Unionsrechts gestärkt werden muss.

Der Stärkung des Schutzes der finanziellen Interessen der Union kommt auch bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union im Zusammenhang mit Ausgaben, die auf der Grundlage des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom-Vertrag) anfallen, Bedeutung zu.

Aufgrund mangelnder wirksamer Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Union sowie in Bezug auf die Bekämpfung von Betrug und Korruption auf nationaler Ebene kommt es zu einem Rückgang der Unionseinnahmen und einem Missbrauch von Unionsgeldern, wodurch die öffentlichen Investitionen verzerrt werden sowie das Wachstum gedämpft und das Vertrauen der Bürger in Unionsmaßnahmen untergraben werden kann.

Nach Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind die Union und die Mitgliedstaaten verpflichtet, Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen zu bekämpfen.

Zu den einschlägigen Maßnahmen der Union in diesem Bereich gehören insbesondere die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (20) und die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (21).

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 wird bezüglich der schwersten Formen betrugsähnlichen Verhaltens durch die Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) und das Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 (23), einschließlich der dazugehörigen Protokolle vom 27. September 1996 (24), 29. November 1996 (25) und 19. Juni 1997 (26), ergänzt.

Dieses Übereinkommen und diese Protokolle gelten weiterhin für die Mitgliedstaaten, die nicht durch die Richtlinie (EU) 2017/1371 gebunden sind.