RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 19

In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a wird der sachliche Anwendungsbereich dieser Richtlinie durch eine Bezugnahme auf eine Reihe von im Anhang aufgeführten Unionsrechtsakten festgelegt.

Wenn der sachliche Anwendungsbereich dieser Unionsrechtsakte wiederum durch Bezugnahme auf in ihren Anhängen aufgeführte Unionsrechtsakte definiert wird, bedeutet das, dass diese in den Anhängen aufgeführten Unionsrechtsakte ebenfalls Teil des sachlichen Anwendungsbereichs dieser Richtlinie sind.

Die Bezugnahme auf die Rechtsakte im Anhang sollte außerdem dahingehend ausgelegt werden, dass sie auch alle nach diesen Rechtsakten erlassenen Durchführungs- oder delegierten Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der Union umfasst.

Darüber hinaus ist die Bezugnahme auf die Unionsrechtsakte im Anhang als dynamische Bezugnahme im Sinne des üblichen Systems für Bezugnahmen in Unionsrechtsakten zu verstehen.

Demzufolge bezieht sich die Bezugnahme, wenn der Unionsrechtsakt im Anhang geändert wird, auf die geänderte Fassung des Rechtsakts, und wenn der Unionsrechtsakt im Anhang ersetzt wird, bezieht sich die Bezugnahme auf den neuen Rechtsakt.