RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)
Erwägungsgrund 47
Damit Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam aufgedeckt und unterbunden werden können, müssen die einschlägigen Informationen rasch zu denjenigen gelangen, die der Ursache des Problems am nächsten sind, der Meldung am ehesten nachgehen können und über entsprechende Befugnisse verfügen, um dem Problem, soweit möglich, abzuhelfen.
Aus diesem Grund sollten Hinweisgeber grundsätzlich darin bestärkt werden, zunächst die internen Meldekanäle zu nutzen und ihrem Arbeitgeber Meldung zu erstatten, sofern ihnen derartige Kanäle zur Verfügung stehen und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie funktionieren.
Dies gilt insbesondere, wenn die Hinweisgeber der Meinung sind, dass in der betreffenden Organisation wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und keine Repressalien drohen.
Folglich sollten juristische Personen des privaten und öffentlichen Sektors geeignete interne Verfahren für die Entgegennahme von Meldungen und entsprechende Folgemaßnahmen einrichten.
In dieser Weise bestärkt werden sollten Hinweisgeber auch, wenn diese Kanäle eingerichtet wurden, ohne dass dazu nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht eine Verpflichtung bestand.
Dieser Grundsatz sollte bei Organisationen zur Förderung einer Kultur der guten Kommunikation und der sozialen Verantwortung von Unternehmen beitragen, in deren Rahmen Hinweisgeber als Personen gelten, die wesentlich zu Selbstverbesserung und herausragender Kompetenz innerhalb der Organisation beitragen.