RICHTLINIE (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

 

(Hinweisgeberschutz- oder Whistleblowing-Richtlinie)

Erwägungsgrund 92

Hinweisgeber, die die gemeldeten Informationen über Verstöße oder die Dokumente, die diese Informationen enthalten, rechtmäßig erlangt haben oder sich rechtmäßig Zugang zu ihnen verschafft haben, sollten nicht haftbar gemacht werden können.

Dies sollte sowohl dann gelten, wenn die Hinweisgeber den Inhalt der Dokumente, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, offenlegen, als auch dann, wenn sie Abschriften dieser Dokumente anfertigen oder diese aus den Räumlichkeiten der Organisation, bei der sie beschäftigt sind, unter Verstoß gegen vertragliche oder sonstige Klauseln, nach denen die betreffenden Dokumente Eigentum der Organisation sind, entfernen.

Die Hinweisgeber sollten auch dann nicht haftbar gemacht werden können, wenn die Erlangung der betreffenden Informationen oder Dokumente oder der Zugriff darauf ein Problem im Hinblick auf die zivil- oder verwaltungsrechtliche oder beschäftigungsbezogene Haftung aufwirft.

Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Hinweisgeber die Informationen erlangt haben, indem sie auf E-Mails eines Mitarbeiters oder auf Dateien, die sie im Rahmen ihrer Arbeit normalerweise nicht nutzen, zugegriffen haben, oder indem sie die Räumlichkeiten der Organisation fotografiert oder Räume betreten haben, zu denen sie normalerweise keinen Zugang haben.

Wenn die Hinweisgeber eine Straftat — etwa Hausfriedensbruch oder Hacking — begangen haben, um die betreffenden Informationen oder Dokumente zu erlangen oder sich Zugang zu ihnen zu verschaffen, so sollten sie unbeschadet des gemäß Artikel 21 Absatz 7 dieser Richtlinie gewährten Schutzes weiterhin nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtlich verantwortlich gemacht werden.

Ebenso sollte jedwede sonstige Haftung der Hinweisgeber für Handlungen oder Unterlassungen, die nicht mit der Meldung im Zusammenhang stehen oder nicht für die Aufdeckung eines Verstoßes im Sinne dieser Richtlinie notwendig sind, weiterhin den anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts unterliegen.

In diesen Fällen sollte es Sache der nationalen Gerichte sein, anhand aller einschlägigen Sachinformationen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, unter anderem der Frage, ob die Handlung oder Unterlassung im Verhältnis zur Meldung oder Offenlegung notwendig und angemessen war, über die Haftung der Hinweisgeber zu befinden.